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Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung, (§§ 60-64) und die Röntgenverordnung, (§§ 37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor.

Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B kann die zuständige Behörde Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen. Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte besitzen und von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sein.

Ermächtigte Ärzte haben eigenständige Pflichten hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, Erteilen von Bescheinigungen und der Gesundheitsakte (siehe auch § 44 Nr. 16 bis 19 RöV, § 116 Abs. 5 StrlSchV). Gegenstand dieser Richtlinie ist die Ermächtigung der Ärzte (Nummer 2) und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen (Nummer 3).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen umfasst – die ärztliche Untersuchung (§ 60 Abs. 1 StrlSchV, § 37 Abs. 1 RöV), – die ärztliche Beurteilung (§ 61 StrlSchV, § 38 Abs. 1 RöV), – und die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 63 StrlSchV, § 40 RöV).

Das Ziel der ärztlichen Untersuchung ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen zur Ausübung und Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die ärztliche Beurteilung ist eine gesundheitliche Eignungsbeurteilung ohne Untersuchung aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen. Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Vorschläge für Maßnahmen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsschäden (§ 64 Abs. 2 StrlSchV, § 41 Abs. 2 RöV) sowie Maßnahmen, die bei einer erhöhten Strahlenexposition nach § 63 Abs. 1 StrlSchV oder § 40 Abs. 1 RöV, erforderlich sind.

Weiterhin ist der ermächtigte Arzt bei der Rechtfertigung der besonders zugelassenen Strahlenexpositionen nach § 58 StrlSchV von der zuständigen Behörde zu beteiligen.

Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in Anlehnung an die Vorschriften im Bereich der Tätigkeiten in § 95 Abs. 11 StrlSchV auch für den Bereich der Arbeiten enthalten. Dies gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Schutz des fliegenden Personals; für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der StrlSchV zum Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Flugzeugen ist das Luftfahrtbundesamt zuständig (§ 23 b AtG).

Die Voraussetzung für eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung ist auch hier, dass die beruflich strahlenexponierten Personen (§ 3 Abs. 2 Nr. 23 Buchstabe b StrlSchV) von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Für die Untersuchungen bei Arbeiten kann das Ergebnis nach dem Muster der Anlage 10.3 dieser Richtlinie bescheinigt werden.

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